Sie können einer anderen Person einen Vorsorgeauftrag erteilen. Damit beauftragen Sie Ehepartnerin, Ehepartner, Tochter, Sohn oder eine von Ihnen gewählte andere Vertrauensperson, in Zukunft Ihre Interessen zu vertreten. Die beauftragte Person kümmert sich um die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten und vertritt Sie, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, sprich nicht mehr urteilsfähig sind.
Einen Vorsorgeauftrag müssen Sie entweder vollständig von Hand schreiben oder – wenn Sie eine vorgedruckte Vorlage verwenden – notariell beglaubigen lassen. Wer einen Vorsorgeauftrag verfasst, muss urteilsfähig sein, also die Folgen eines Vorsorgeauftrags verstehen. Die beauftragte Person hat ja unter Umständen die Verfügungsgewalt über Ihr ganzes Vermögen.
Als Nahestehende, Nahestehender können Sie die Person mit Demenz darauf hinweisen, dass sie mit einem rechtzeitigen Vorsorgeauftrag noch Vieles selbst bestimmen kann und damit keine Beistandschaft nötig wird.
Ein Vorsorgeauftrag tritt erst dann in Kraft, wenn die Person, die den Auftrag erteilt hat, nicht mehr handeln kann, also urteilsunfähig wird. Dazu muss der Vorsorgeauftrag der Kindes -und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingereicht werden. Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Diese Massnahme dient dem Schutz der nicht mehr urteilsfähigen Person.