Als Angehörige oder Angehöriger oder andere Betreuungsperson könnten Sie dann verantwortlich gemacht werden, wenn Sie rechtlich zur Aufsicht des demenzerkrankten Familienmitglieds verpflichtet sind. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie sich verpflichtet haben, sich um den demenzerkrankten Grossvater zu kümmern. Allgemein gilt aber, dass niemand von betreuenden Angehörigen erwarten kann, dass sie die Person mit Demenz dauernd überwachen.
Was, wenn die demenzkranke Person jemand anderen schädigt, indem sie zum Beispiel bei Rot über die Strasse geht und einen Velofahrer zu Fall bringt? Wenn Ihnen als Betreuungsperson bekannt ist, dass sich die demenzkranke Person im Strassenverkehr unaufmerksam verhält, müssten Sie als Betreuungsperson das Nötige veranlassen; in diesem Fall eine Begleitung der Person mit Demenz organisieren. Sie würden also haften, wenn Sie nicht die nach den konkreten Umständen geforderte Sorgfalt aufgewendet haben.
Die Frage des Autofahrens
Haben Sie Bedenken, dass die Person mit Demenz das Auto noch fahren kann, melden Sie dies dem Hausarzt oder der Spezialistin. Möglich ist auch eine direkte Meldung ans Strassenverkehrsamt.
Dass Sie als Angehörige, Angehöriger für Unfallfolgen verantwortlich gemacht werden, ist kaum denkbar. Denn Sie dürfen nicht schlechter gestellt sein als eine Hausärztin, ein Hausarzt. Bei Demenzverdacht haben diese keine Meldepflicht an das Strassenverkehrsamt und können demnach nicht für einen Unfall verantwortlich gemacht werden. Trotzdem: Haftbar oder nicht, ein Strassenunfall kann schwere, sogar tödliche Folgen haben. Alzheimer Schweiz empfiehlt, das Thema der Fahrausweisabgabe frühzeitig anzugehen.