Als Verwandte müssen Sie erst dann mitfinanzieren, wenn die zu unterstützende Person Sozialhilfe beanspruchen muss. Dies ist dann der Fall, wenn deren Einkommen – AHV-/IV-Rente plus allfällige andere Einkommen – und die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken.
Ob Sie allerdings tatsächlich zur Kasse gebeten werden, hängt einerseits von Ihren finanziellen Verhältnissen und andererseits von der Praxis der jeweiligen Kantone und Sozialämter ab. Meist sind nur Angehörige mit überdurchschnittlichem Einkommen und Vermögen verpflichtet sich finanziell zu beteiligen. Dazu gelten die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Falls Sie als Tochter oder Sohn Schenkungen oder Erbvorbezüge erhalten haben, kann die zuständige Behörde aufgrund dieses «freiwilligen Vermögensverzichts» der Eltern die Ergänzungsleistungen kürzen. Den fehlenden Betrag müssen Sie in diesem Fall selbst aufbringen, etwa indem Sie die Schenkung zurückbezahlen.