Sind Sie aufgrund Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag oder als Angehörige vertretungsberechtigt, haben Sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte.
Sie können den Heimeintritt in die Wege leiten, wenn die demenzerkrankte Person nicht mehr urteilsfähig ist. Die Empfehlungen von Alzheimer Schweiz helfen, diesen nicht immer einfachen Weggang vom eigenen Zuhause möglichst stressarm zu gestalten. Wehrt sich die demenzkranke Person aber gegen einen Heimeintritt, ist eine zwangsweise Unterbringung nur nach den Grundsätzen der fürsorgerischen Unterbringung möglich.
Zieht die demenzbetroffene Person ins Heim, haben Sie das Recht für die urteilsunfähige Person den Betreuungsvertrag zu unterzeichnen; darin müssen die Leistungen des Pflegeheims und die Kosten klar festgehalten sein. Weiter muss die Pflegeeinrichtung Sie über freiheitsbeschränkende Massnahmen, wie etwa den Einsatz von Bettgittern, immer informieren. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie eine Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einreichen.
Auch sind Sie ermächtigt bei medizinischen oder pflegerischen Massnahmen zu entscheiden. Das heisst, dass die Pflegeeinrichtung Sie über geplante Behandlungen oder Eingriffe informieren muss und Sie zustimmen müssen. Ausgenommen sind dringliche Fälle: Wenn die medizinischen Fachpersonen Ihre Meinung nicht einholen können, entscheiden diese nach dem mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person.