Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
Betreuende und pflegende Angehörige leisten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag in der Schweiz. Sind die Angehörigen berufstätig, ist ihre Aufgabe ganz besonders anspruchsvoll, und sie verschärft sich noch, wenn sie sich gezwungen sehen, infolge der Betreuungsarbeit Ferientage zu beziehen oder Lohneinbussen in Kauf zu nehmen. Die Pflege und Betreuung einer demenzkranken Person erfordert eine regelmässige Anwesenheit, denn es gilt vielfältige Tätigkeiten auszuführen, wie Pflegeleistungen, Haushaltsarbeiten, Fahrdienste, Mahlzeitenzubereitung, Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte und Zeit zur Verfügung haben für Gespräche. Vor diesem Hintergrund und zur Entlastung erwerbstätiger pflegender Angehöriger hat das Parlament am 20. Dezember 2019 dieses neue Gesetz verabschiedet. Was ändert sich mit dem neuen Gesetz für die Angehörigen von demenzerkrankten Menschen?
Ab 1. Januar 2021 ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden einen bezahlten Urlaub zur Pflege kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner zu gewähren. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr.
Zwar gewährten einzelne Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden bereits einen Betreuungsurlaub zur Pflege von Angehörigen oder Nahestehenden, doch in vielen Unternehmen war diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Zudem wurden die Pflegeurlaube nur teilweise bezahlt.
Art. 329g Obligationenrecht
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Ab 1. Januar 2021 wird der Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet, damit mehr pflegebedürftige Personen zuhause leben können. Mit dem neuen Gesetz erhalten betreuende Angehörige diese Gutschrift auch dann, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, der IV, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben Anrecht, wenn das Paar seit mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt lebt.
Vor der Einführung des neuen Gesetzes erhielten betreuende Angehörige zwar bereits Betreuungsgutschriften, allerdings nur, wenn die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für mittlere oder schwere Hilflosigkeit bezog. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner hatten jedoch keinen Anspruch.
Art. 29 septies Abs. 1 Bundesgesetz über die AHV
Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.
Mit dem neuen Gesetz hat das Parlament auch eine Korrektur der Reform der Ergänzungsleistungen beschlossen, um eine Benachteiligung der Personen, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, zu vermeiden. Bislang wurden die anrechenbaren Mietkosten bei der EL-Berechnung von Bezügerinnen und Bezügern, die in einer Wohngemeinschaft leben, sehr tief angesetzt. Dank der Gesetzesanpassung berechnet sich der Betrag für solche EL-Empfängerinnen und -Empfänger gleich wie für einen Zweipersonenhaushalt, und zwar unabhängig von der Anzahl Personen, die in der Wohngemeinschaft leben. Diese neue Regelung fördert das Zusammenleben von invaliden oder älteren Beziehenden von Ergänzungsleistungen mit ihren Angehörigen.
Art. 10 Abs. 1ter Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:
- a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
- b. Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der
AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.