Verankert sind sie in der Schweizer Bundesverfassung (BV), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in mehreren UNO-Menschenrechtspakten. Weil jedoch die Betroffenen ihre Rechte oft nicht kennen, hat das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) den dreisprachigen Grundrechtskatalog «Gleiche Rechte im Alter» herausgegeben. Ein Beispiel daraus:
«Frau Berdoux (79) lebt in einem Pflegeheim. Sie nimmt aktiv am Heimleben teil und äussert ihre Wünsche, wie sie ihren Tagesablauf gestalten will, klar. Gerne erzählt sie von ihren Erinnerungen an ihre Jugend in Australien und das Leben mit ihrem verstorbenen Ehemann in einem kleinen Dorf im Greyerzerland. Aufgrund ihrer fortschreitenden Demenz hat sie jedoch zunehmend Mühe, sich im Gebäude und im umliegenden Garten zu orientieren, was immer häufiger zu Panikattacken führt. In solchen Situationen verabreichen ihr die anwesenden Pflegefachpersonen ein beruhigendes Medikament, auch wenn sie sich dagegen wehrt.»
Im Katalog verweisen die Autorinnen in diesem Fall unter anderem auf das Recht auf geistige Unversehrtheit, das bei einer heimlichen oder zwangsweisen Verabreichung von Beruhigungs- oder Schlafmitteln oder bei Ausübung von psychischem Druck beeinträchtigt ist. Sehr hilfreich sind auch die genauen Verweise auf die Artikel von BV, EMRK und UNO-Konventionen.
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