Eigenhändiges oder öffentliches Testament
Zum einen kann jeder ein Testament eigenhändig erstellen. Entscheidend ist, dass das gesamte Dokument vollumfänglich handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen ist. Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, sollen die Angaben möglichst klar ausformuliert sein und keinen Interpretationsspielraum bieten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich, eine Fachperson wie z.B. einen Notar oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren.
Wer sein Testament nicht mehr handschriftlich verfassen möchte oder dazu nicht mehr in der Lage ist, kann sich für ein öffentliches Testament entscheiden. Dieses wird von einer Notarin oder einer anderen Urkundsperson erstellt, welche mit zwei unabhängigen Zeugen das Testament beurkundet. Weder die Notarin noch die zwei Zeugen dürfen mit dem Erblasser verwandt oder im Testament erwähnt sein. Im Unterschied zum eigenhändigen Testament bezeugen sie auch die Urteilsfähigkeit des Erblassers.
Pflicht- und frei bestimmbare Teile
Das Gesetzbuch definiert verschiedene Pflichtanteile für den Ehepartner und nahe Verwandte. Diese orientieren sich am Verwandtschaftsgrad und müssen berücksichtigt werden. Über den weiteren Nachlass kann man frei bestimmen: So lassen sich auch Personen, die nicht nah verwandt sind, oder Organisationen wie Vereine oder Stiftungen berücksichtigen in Form einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses bzw. eines Legats. Verletzt der Verfasser eines Testaments allerdings die Pflichtteile, können sich die betroffenen Erben aktiv dagegen wehren oder darauf verzichten. Per 1. Januar 2023 tritt zudem ein neues Erbrecht in Kraft, welches kleinere Pflichtteile enthält und damit auch den veränderten Familienverhältnissen und Lebensformen Rechnung trägt.
Testament ändern oder aufheben
Meist berücksichtigt man beim Testament die aktuelle Lebenssituation. Diese kann sich verändern und damit auch, wie man den freien Teil der Erbschaft ausgestalten möchte. Wollen Sie Ihr bisheriges Testament aufheben, vernichten Sie das Originaltestament sowie sämtliche Kopien. Möchten Sie Ihr bisheriges Testament ändern, indem Sie ein neues verfassen, sollten Sie darin festhalten, ob sämtliche Testamente damit aufgehoben oder nur ergänzt werden. Dabei ist zu beachten ist, dass die formalen Vorschriften inkl. Urteilsfähigkeit nach wie vor eingehalten sind. Damit klar ist, welches Testament gültig ist, empfiehlt es sich, das alte Testament zu vernichten und im neuen festzuhalten, dass das frühere nicht mehr gültig ist. Werden im Todesfall mehrere Testamente gefunden, gilt immer das aktuellste.
Hinterlegung des Testaments
Wichtig ist gerade auch bei einer vorliegenden Demenzdiagnose, dass das Testament leicht gefunden wird. Sowohl ein eigenhändiges als auch ein öffentliches Testament lässt sich bei der der Gemeindeverwaltung, dem Erbschaftsamt, dem Bezirksgericht oder dem Amtsnotariat hinterlegen. Ebenso kann die Erblasserin das Testament einer Person ihres Vertrauens, z.B. dem Anwalt, dem Notar oder der Bank übergeben.
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