Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Wie ist die Finanzierung geregelt? Lassen Sie sich von der Heimleitung die Kostenaufstellung und den Eigenanteil, der selbst übernommen werden muss, genau erklären, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung
Reichen die Einnahmen und das Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil zu tragen, besteht in der Regel ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Altersvorsorge (für Personen im AHV-Alter) oder der Invalidenvorsorge (für jung Erkrankte). Falls keine oder nur ungenügende Ergänzungsleistungen gesprochen werden können, ist der Sozialhilfeanspruch abzuklären. Unabhängig von Einkommen und Vermögen besteht ab einem gewissen Betreuungs- und Pflegebedarf auch Anspruch auf Hilf-losenentschädigung. Informationen dazu erhalten Sie bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnortkantons der Person, die ins Heim eintritt. Falls das Heim in einem anderen Kanton als dem Wohnortskanton liegt, ist die Finanzierung besonders sorgfältig abzuklären. Unter Umständen sieht der Wohnortskanton bei den Ergänzungsleistungen eine Obergrenze vor, welche die Heimkosten nicht vollumfänglich abdeckt. Dies kann längerfristig zu Problemen und im schlimmsten Fall zu einem unfreiwilligen Heimwechsel führen.
Persönliche Vorsorge
Bei einem Heimeintritt lohnt es sich, die persönliche Vorsorge zu überprüfen. In der Generalvollmacht bestimmt die ins Heim eintretende Person, wer sie vertritt, solange sie urteilsfähig ist. Im Vorsorgeauftrag legt sie fest, wer sie nach Eintreten der Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Darin kann sie auch bestimmen, wer sich um die Auflösung der Mietwohnung und ihre weiteren Rechtsgeschäfte kümmern soll. Geht es um den Verkauf ihres Eigenheims, empfiehlt es sich, das Vorgehen vorgängig mit der Erwachsenenschutzbehörde abzuklären. In der Patientenverfügung kann eine Person festhalten, welche medizinischen Behandlungen und Massnahmen sie wünscht oder ablehnt. Sie kann darin auch eine Vertrauensperson bestimmen, die an ihrer Stelle medizinische Entscheidungen trifft, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Falls diese Vorsorgedokumente beim Heimeintritt bereits vorliegen, ist mit Vorteil die Heimleitung darüber zu informieren. Ist dies nicht der Fall, können sie noch erstellt werden, solange die Person urteilsfähig ist. Es besteht aber keine Pflicht, dies zu tun.
Sind keine Vorsorgebestimmungen getroffen worden, sieht das Gesetz für die Ehegattin oder den Ehegatten resp. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ein beschränktes Vertretungsrecht vor (Art. 374 ZGB). Speziell bei medizinischen Fragen können zudem weitere Personen wie z.B. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner, die Kinder oder die Geschwister die Vertretung übernehmen, sofern eine tatsächliche Bindung besteht (Art. 378 ZGB). Kommen keine Personen für die gesetzliche Vertretung infrage, richtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft ein.
Versicherungen
Mit einem Heimeintritt verändert sich auch die Versicherungssituation. Ist eine Hausratsversicherung noch nötig, weil z.B. eigene Möbel mitgenommen werden? Wäre eine ergänzende Versicherung sinnvoll, wenn etwa die Person häufig Gegenstände wie Brillen verlegt? Die Notwendigkeit einer Privathaftpflichtversicherung muss im Einzelfall geprüft werden: Ist eine Person nicht urteilsfähig bzw. nicht schuldfähig, kann sie auch nicht für allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Aber die Urteilsunfähigkeit muss im konkreten Fall festgestellt werden, und in gewissen Fällen wird eine Haftung aus Gründen der Billigkeit angenommen. Es lohnt sich deshalb, im Fall einer Urteilsunfähigkeit die Versicherungsbedingungen zu klären und im Zweifelsfall die Privathaftpflichtversicherung weiterzuführen. Einige Heime bieten auch Kollektivversicherungen an.
Kommentare