Lisa G.* lebt mit einer Demenz im Pflegeheim und hat Farbe auf dem Parkettboden ausgeschüttet. Beim Versuch, die Flecken mit ungeeigneten Mitteln zu entfernen, hat sie den Parkettboden beschädigt. Muss sie nun für die Reparaturarbeiten aufkommen? Die Haftpflichtversicherung vertrat den Standpunkt, Lisa G. sei wegen fehlender Urteilsfähigkeit nicht schadenersatzpflichtig. Deshalb müsse die Versicherung auch nicht bezahlen. So musste schliesslich das geschädigte Pflegeheim die Kosten tragen. Der Familie wäre es lieber gewesen, wenn die Haftpflichtversicherung bezahlt hätte – für diese bezahlte Lisa G. schliesslich jahrelang Prämien.
Die demenzerkrankte alleinstehende Margrit K.* lebt noch zuhause. Sie hatte den falschen Abfallsack verwendet und die Gemeinde büsste sie in erster Instanz mit 150 Franken. Daraufhin zog ihr Sohn den Fall ans Obergericht weiter. Dieses stellte fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine verminderte oder sogar überhaupt keine Schuldfähigkeit bestehe. Den Fall muss die untere Instanz nochmals begutachten. Wenn Margrit K. infolge der Demenz eigentlich nicht mehr beurteilen konnte, welcher Abfallsack verwendet werden muss, ist sie nicht schuldfähig. Dann würde ihre Verurteilung aufgehoben.
Beide Fälle zeigen, dass eine Demenzdiagnose nicht automatisch Urteilsunfähigkeit bedeutet. Viele Faktoren spielen eine Rolle. Es ist oft schwierig zu ermitteln, ob in der konkreten Situation die betroffene Person urteils- oder schuldfähig ist. Sind ihr jedoch die Folgen des Handelns nicht bewusst, so haftet sie in jedem Fall nicht.
* Namen geändert
Kommentare