Andreas M.* arbeitet als Podologe im Kanton Schwyz. Für ältere und kranke Menschen bietet er mobile Fusspflege an. Seit drei Jahren nutzt auch Ruth E.* dieses Angebot und lässt sich alle zwei Monate zu Hause behandeln. Zwischen den beiden hat sich ein vertrauensvoller Austausch entwickelt. Nicht selten nutzt Ruth E. den Moment der Fusspflege, um ihrem Podologen private Dinge zu erzählen. 

Als bei Ruth E. erste Gedächtnisprobleme auftreten, scheint sie das zunächst nicht besonders zu beeinträchtigen. Aber seit sie 80 Jahre alt ist, macht Andreas M. sich zunehmend Sorgen. Ihm ist aufgefallen, dass sie sich manchmal seltsam verhält und die gleichen Geschichten mehrmals während der Behandlung erzählt, was sie früher nie tat. Ruth E. hat auch immer mehr Mühe, sich an bestimmte Dinge zu erinnern, und oft fallen ihr die passenden Wörter nicht ein. Andreas M. hat auch bemerkt, dass sie Schwierigkeiten im Umgang mit Geld hat.  

Da Ruth E. praktisch keine anderen sozialen Kontakte hat, fragt sich Andreas M., ob es nicht seine Pflicht sei, eine weitere Person oder eine Behörde zu informieren. Ruth E. hat dies aber wiederholt abgelehnt und beteuert, sie komme allein gut zurecht. Deshalb hat Andreas M. bisher darauf verzichtet. 

Wie beurteilt unser juristischer Experte die Situation von Ruth E. und Andreas M.?
Wenn Ruth E. Mühe mit administrativen und finanziellen Vorgängen hat, sind irgendwann Probleme mit Behörden oder Dritten wahrscheinlich, wie z.B. eine Betreibung wegen einer nicht bezahlten Rechnung. Ohne geeignete Unterstützung könnte es auch passieren, dass sie sich irgendwann nicht mehr selbst versorgen kann. 

Da Andreas M. regelmässig Kontakt mit Ruth E. hat, kann er ihre Bedürfnisse gut einschätzen. Gemäss Art. 443, Abs. 1, des Zivilgesetzbuchs kann jeder (Familienmitglieder, Angehörige, Nachbarn) eine problematisch wirkende Situation der Erwachsenenschutzbehörde melden, unter Einhaltung der Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.Die Behörde prüft den Fall und entscheidet über die Notwendigkeit einer Massnahme. Ist die Person über eine private Hilfe nicht ausreichend unterstützt und ist niemand beauftragt, sich im Rahmen eines Vorsorgeauftrags um ihre Belange zu kümmern, errichtet die Behörde normalerweise eine Beistandschaft. 

Andreas M. kann die Behörde einschalten, er muss es aber nicht. Im Gegensatz dazu haben Personen, die eine offizielle Funktion ausüben (Spitex-Mitarbeitende, Mitglieder von Gemeindebehörden oder Mitarbeitende der Polizei) unter gewissen Bedingungen eine Meldepflicht. Ergänzend zu den im Bundesrecht vorgesehenen Pflichten haben die Kantone ausserdem die Möglichkeit, weitergehende Meldepflichten (z.B. Mitarbeitende von subventionierten Betrieben und Institutionen im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton BS) vorzusehen. 

Wer häufig mit verletzlichen Personen zu tun hat, sollte sich frühzeitig über dieses Thema informieren, um bei Bedarf rechtzeitig helfen zu können. Bevor Andreas M. die Behörde einschaltet, muss er zum Beispiel sorgfältig die Situation analysieren, etwa im Rahmen einer Diskussion mit den Angehörigen von Ruth E. oder im direkten anonymen Austausch mit der KESB. Ebenso sollte er versuchen, mit Ruth E. über eine mögliche Lösung zu sprechen, denn eine Meldung kann auch kontraproduktiv wirken. Wenn die Meldung allerdings zum richtigen Zeitpunkt erfolgt, zum Beispiel wenn sich ein Risiko für die betreffende Person nicht auf andere Weise ausschliessen lässt, hat sie den Vorteil, dass die Behörde eventuelle Schutzmassnahmen schnell und effizient einleiten kann. Wenn eine Person Hilfe braucht und allein lebt wie Ruth E., sollte man nicht zu lange zögern. 
 

* Name geändert